Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Feststellungsklage gegen Pflichtteilsentziehung

 

BGH: Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werden

Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des so genannten Pflichtteils zulässig ist.

 

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Einer solchen Klage fehle nicht das Rechtsschutzbedüfnis. Der potenzielle Erbe habe vielmehr ein schützenswertes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht.

 

Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs - steht den Kindern eines Verstorbenen grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden. Haben die Nachkommen ihre Eltern beispielsweise misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen.

Damit gab der BGH einem Mann Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte.

 

Das Oberlandesgericht München hatte seine Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die «Ungeduld naher Angehöriger», schon zu Lebzeiten der Eltern Klarheit über den Nachlass zu haben, rechtlich nicht schützenswert sei.

 

Dem widersprach der BGH: Das Pflichtteilsrecht habe schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung - der Berechtigte könne darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten habe ferner den Vorteil, dass der Erblasser - der die beste Sachkenntnis über die Gründe der Entziehung habe - seinen Standpunkt wirksamer verteidigen könne.

 

Hier können Sie die Entscheidung nachlesen: BGH IV ZR 123 / 03 ) vom 10.03.2004

 

Hinweis:

 

Das Urteil  betrifft nur eine bestimmte, meist nicht gegebene Situation ! Man könnte es sogar als seltene Ausnahme bezeichnen !

 



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