Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Zehn-Jahres-Frist 2

Gründe, warum jetzt - 2005 - nach der Frist des § 2325  III BGB geschaut wird:

 

In der Mitte der 90er Jahre erwartete eine breite Öffentlichkeit die Erhöhung der Erbschaftsteuer beim Vererben oder Verschenken von Grundstücken.

 

Es lag ein Urteil des Bundesverfassungs-gerichts in der Luft, wonach es vorbei sein sollte mit der Bevorzugung von Hauserben gegenüber den Erben von Barvermögen. Bis dahin galt die günstige Einheitswert - Besteuerung.

 

Es machte sich Panik breit:

 

Jeder wollte noch schnell sein Hausgrundstück auf Sohn oder Tochter übertragen. Wenn dadurch neben der Steuer auch noch Pflichtteilsansprüche ausgeschaltet werden würden, um so besser.

 

In den Notariaten in Bayern bekam man in dieser Zeit überhaupt keine Termine mehr...

 

Aber es kam anders:

 

Das Bundesverfassungsgericht kassierte zwar die Einheitswerte, gab dem Gesetzgeber aber auf, die Neuregelung so zu gestalten, daß ein durchschnittliches Hausgrundstück im Fall von Erbe oder Schenkung auf Ehegatte oder Kinder von der Erbschaftsteuer verschont bliebe.

 

So geschah es dann auch.

 

Die Folge davon ist jedoch heute - 2005 - , daß die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 III BGB zwar  dem Kalender nach verstrichen ist, aber dennoch häufig nicht "greift", weil die Zivilgerichte es anders sehen:

 

Ich sagte schon, daß sich der Bundesgerichtshof  als "Schutzpatron der Pflichtteilsberechtigten" ( so ein Ausspruch von Langenfeld ) versteht.

 

So hat der BGH im Jahre 1994   ( NJW 1994 , S. 1791 ff )  entschieden, daß die Zehn-Jahres-Frist  nicht  zu laufen beginnt, wenn der Übergeber sich vertraglich ein Wohnungs- oder gar Nießbrauchsrecht an der verschenkten Immobilie vorbehalten hat.

 

Das "wirtschaftliche Eigentum" sei noch bei dem Übergeber. Daher sei es gerechtfertigt, ihm die Wohltat des Überschreitens der Zehn - Jahres - Frist nicht zuteil werden  zu lassen.

 

Diese Rechtsprechung ist bei Laien so gut wie unbekannt - und auch bei den Juristen hat sie sich noch nicht überall herumgesprochen...

 

Hier gibt es bisweilen ein böses Erwachen, weil man sich das eigentlich anders gedacht hatte.

 

Ein anderer Grund für das böse Erwachen ist, daß die Frist nicht gilt für Schenkungen an den Ehegatten. Das steht zwar im Gesetz ( § 2335 III BGB ),

ist aber auch nicht überall bekannt ...

 

Das bedeutet nichts anderes als folgendes:

 

Schenkungen und sogenannte ehebedingte Zuwendungen an Ehegatten

sind noch nach Jahrzehnten pflichtteilsergänzungspflichtig !

 

 

 

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Gisbert Bultmann

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