Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Betreuer trotz Vorsorgevollmacht

Ist eine bevollmächtigte Person nicht in der Lage, die Pflegebedürfnisse eines Elternteils sachgerecht und mit der gebotenen Distanz zu erkennen und eine sach- und fachgerechte Pflege sicherzustellen, so liegt darin eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen, die die Bestellung eines Betreuers trotz Erteilung einer Vollmacht erforderlich macht.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.3.2005, 11Wx 3/05

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen. Durch notarielle Vollmacht vom 11.1.1999 bevollmächtigte diese die Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer Betreuung, sie auch nach dem Eintritt eines Zustandes der Geschäftsunfähigkeit sowohl in Vermögensangelegenheiten als auch in persönlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vollmacht verwiesen.

 

Die Betroffene ist nach einer Multiinfarkt-Demenz und einem Morbus Parkinson jedenfalls seit dem Jahre 2003 umfassend pflegebedürftig, geschäftsunfähig und nicht mehr in der Lage sich zu äußern. Nach einem Bericht des Hausarztes der Betroffenen vom 17.3.2004, hat das Amtsgericht nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Zustand und zur Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ungeachtet der Vollmacht eine Betreeung angeordnet und ejnen Berufsbetreuer bestellt.

Die gegen die Entscheidung des Amtsgericht gerichtete Beschwerde der Tochter der Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin geeignet sei, ihre Mutter zu betreuen und zu pflegen zurückgewiesen. Die Tochter der Betroffenen macht mit ihrer weiteren Beschwerde geltend, entgegen den Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sei sie selbst in der Lage, die Pflege der Mutter sicherzustellen. Der bestellte Berufsbetreuer sei ungeeignet; jedenfalls mit entsprechender professioneller Hilfe könne sie die persönliche Pflege und Betreuung ihrer Mutter wieder ohne weiteres übernehmen.



Aus den Gründen:

II.

Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Beschwerde der Tochter der Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgericht, für die Betroffene einen Betreuer zu bestellen, zurückgewiesen.

a) Die Betroffene ist betreuungsbedürftig. Sie ist aufgrund ihrer umfassenden Erkrankung nicht mehr in der Lage, auch nur noch irgendwelche ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie kann sich nicht mehr äußern und ist umfassend pflegebedürftig. Dies steht auf der Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten fest und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

b) Die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines Betreuers ist auch erforderlich. Der Bestellung eines Betreuers steht die von der Betroffenen im Jahre 1999 der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht nicht entgegen.

Nach umfänglicher Sachaufklärung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Pflege und Betreuung ihrer Mutter sachgerecht sicherzustellen. Auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles können daher vorliegend die Belange der Betroffenen durch die von ihr Bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Nach der Bestimmung des § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in dem die Betreuung erforderlich ist. Nach der klaren gesetzlichen Regelung scheidet die Bestellung eines Betreuers aus, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das Betreu-ungsrecht ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 1896 Abs. 2 BGB vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht. Der Wille des Betroffenen, den dieser zu einer Zeit geäußert hat, in der er zu einer eigenständigen Willensbildung uneingeschränkt in der Lage war, ist zu beachten.

 

Hat er durch eine Vollmacht für die Zeit späterer Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt, scheidet die Einrichtung in Bereichen, für die die Vollmacht erteilt worden ist, gem. § 1896 Abs. 2 BGB regelmäßig aus (BayObLG, FamRZ 2004, 403; MünchKommBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1896 Rdnr. 48; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1896 Rdnr. 11; Senat, OLGR-Ost 2005, 587).

 

Der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Gedanke der Subsidiarität der staatlichen Betreuung gegenüber der von dem Betroffenen noch in den Zeiten seiner Geschäftsfähigkeit selbst geregelten privaten Betreuung war einer der wesentlichen Grundgedanken des neuen Betreuungsrechts (Klie, FÜR 2004, 671, 672).

 

Die Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Regelungsgedanken des Betreuungsrechts, dass der noch zu Zeiten eigener Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen gebildete Wille Vorrang vor abstrakten Wertungen hat, soweit er sich aus schriftlichen Zeugnissen, allgemeinen Lebensenstscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betroffenen hinreichend sicher ermitteln lässt (BGH, MittBayNot 2003, 387; mit Anm. Langenfeld, ZEV 2003, 449 ff.).

Trotz Erteilung einer Vollmacht ist die Anordnung einer Betreuung dennoch möglich und geboten, wenn die Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht zweifelhaft ist (BayObLG, FamRZ 1994, 720), wenn die erteilte Vollmacht den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt (OLG Zweibrücken, MittBayNot 2003, 45), oder wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht zum Nachteil des Betroffenen missbraucht hat (BayObLG, FamRZ 2003, 121, 9 m. w. N.).

Die Bestellung eines Betreuers ist indes nicht auf diese Fallgestaltungen beschränkt. Nach dem gesetzlichen Wortlaut steht die erteilte Vollmacht der Bestellung eines Betreuers nur dann entgegen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Vorschrift ist unglücklich formuliert, da sie den entscheidenden Richter zum Vergleich des durch die Vollmacht von dem Betroffenen selbst gestalteten privaten Vorsorgekonzept mit einem öffentlichen Vorsorgekonzept professioneller Hilfe zwingt.

 

Ein direkter Vergleich zweier schon im Ansatz derartig unterschiedlicher Ausgangssituationen ist kaum möglich (Damrau, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1896 BGB Rdnr. 78 „Äpfel und Birnen“; ebenso Zimmermann in Soergel, BGB, 2000, § 1896 Rdnr. 79. Bei dem von Gesetzgeber hier jedenfalls angeordneten Qualitätsvergleich (Staudin-ger/Bienwald, BGB, 12. Aufl., § 1896 Rdnr. 126) bietet einen Rückgriff auf die zu § 1897 Abs. 4 BGB entwickelten Kriterien an. Beide Vorschriften beruhen auf den gleichen Regelungsgedanken (Senat, OLGR-Ost 2005, 587).

 

Aus dem Rückgriff auf diese Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vollmacht möglich ist, wenn die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Betreuer dem Wohl des Betreuten klar zuwiderläuft. Es genügt also nicht, dass aus der objektiveren Sicht des Richters die Interessen des Betroffenen eher oder besser durch einen professionellen Betreuer als durch den Bevollmächtigen wahrgenommen werden können (Palandt/Diederichsen, § 1897 BGB Rdnr. 20; Schwab, FamRZ 1990, 685).

 

Auch genügt es nicht, dass die Wertvorstellungen des Bevollmäch-tigten, nach denen er die Vollmacht ausübt, in Teilbereichen allgemeinen Wertvorstellungen zuwiderlaufen (LG Frankfurt a. M., FamRZ 2003, 632). Auch Spannungen zwischen dem Bevollmächtigten einerseits und dem Pflegepersonal oder behandelnden Ärzten andererseits genügen nicht, die Vollmacht unbeachtet zu lassen und stattdessen eine Betreuung einzurichten (OLG Oldenburg, Recht und Psychatrie 2003, 102).

Die Angelegenheiten des Betroffenen können aber dann durch den Bevollmächtigten nicht mehr ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden, wenn die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (BayOnLG, FamRZ 2003, 704, zu § 1897 BGB).

 

Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Interessen des Betroffenen sachgerecht wahrzunehmen und er aus in seiner Person liegenden Gründen zur Zeit nicht in der Lage ist, professionelle Hilfsangebote bei der Betreuung wahrzunehmen. Die Nachrangigkeit der Betreuung darf sich nicht gegen den Betroffenen selbst wenden (BayObLG, OLGR 2004, 285).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei bejaht. Die von dem Landgericht geschilderten Vorfälle, die sich aus dem Bericht des Hausarztes im Jahre 2004 und aus dem Bericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21.3.2004 ergeben, zeigen deutlich, dass die Beschwerdeführerin zum Schluss nicht mehr in der Lage war, die Pflege ihrer Mutter umfassend, vollständig und sorgfältig sicherzu-stellen.

 

Diese Feststellung wird gestützt durch die Ausführungen der ärztlichen Gutachten vom 27.8.2003 und vom 12.5.2004. Sie werden bestätigt durch das von der Kammer eingeholte psychatrisch-neurologische Gutachten vom 23.10.2004, in dem der Sachverständige auf der Grundlage der vorliegenden Daten nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht in der Lage ist, die Pflegebedürfnisse ihrer Mutter sachgerecht und mit der gebotenen Distanz zu erkennen und eine sach- und fachgerechte Pflege der Mutter sicherzustellen.

Die Bevollmächtigte ist auch nicht in der Lage, die mangels eigener Eignung zwingend erforderliche professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Derartige Hilfen, die es dem Bevollmächtigten – ungeachtet der im Einzelfall möglicher-weise unvermeidbaren persönlichen Überforderung – ermöglichen würden, die Pflege selbst zu organisieren, wären die Bestellung eines fremden Betreuers jedenfalls vorzuziehen.

 

Sie sind daher vor der Bestellung eines Dritten zum Betreuer auszuschöpfen (OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1320). Aus den Feststellungen des Land-gerichts, die durch die Gutachten und letztlich auch durch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Verfahren bestätigt werden, ergibt sich indes, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, sachgerecht mit anderen Pflegestellen zusammenzuarbeiten, vielmehr von dort ausgehende Anregungen als unerwünschte Einmischung in ihre Beziehung zu ihrer Mutter betrachtet.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Vorwürfe gegen die Amtsführung des bestellten Betreuers erhoben hat, finden diese Vorwürfe weder in den Feststellungen des Landgerichts noch in dem sonst aus den Akten Ersichtlichen eine Stütze. Das Auflaufen von Mietrückständen beruhte ganz offensichtlich darauf, dass der Betreuer eine gewisse Zeit benötigte, um überhaupt in den Besitz der erforderlichen Unterlagen zu kommen. Im Übrigen hat der Betreuer eine sachgerechte medizinische Betreuung und Pflege der Betroffenen sichergestellt.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich damit als zutreffend, so dass die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen war.

Der Senat sieht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass es – auch – Aufgabe des vom Landgericht bestellten Betreuers ist, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter zu ermöglichen und zu fördern, jedenfalls sobald die Aufregungen im Zusammenhang mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abgeklungen sind.


 

Brandenburgisches  Oberlandesgericht, Beschluß vom 10.03.2005,

MittBayNot 1/2006 S.52 ff

 

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